
Zunächst: Diese Vergleiche sind und waren sogar in Ministerien Tagesgeschäft. In der Entschädigungsgesetzgebung für „die SED-Verfolgten“, mit der ich mich 1994/95 in Leipzig beim Aufbau einer Entschädigungsbehörde nach dem 2. SED- Unrechtsbereinigungsgesetz von Berufs wegen zu beschäftigen hatte, sind mir diese Vergleiche ständig begegnet.
Das so genannte Berufliche Rehabilitierungsgesetz (= Artikel 2 des 2. SED- Unrechtsbereinigungsgesetzes) zum Beispiel war fast 1 : 1 dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung nachgebildet.
Auch in der politischen Diskussion um weitere SED-Unrechtsbereinigungsgesetze spielten diese Vergleiche bis vor etwa 15 Jahren eine gewichtige Rolle.







